Protokoll der 2. Arbeitstagung „West-Östlicher Fachaustausch” am 13.7.1998 in den Räumen der ZAV, Frankfurt/Main

In seiner Begrüßung wies der Leiter der ZAV, Herr Dr. Peter Jacobi darauf hin, daß die MOE-Staaten immer wichtiger geworden seien für die ZAV, was die Vermittlung in das Ausland, aber auch umgekehrt angeht. Dies gelte vor allem für die Bereiche Gastronomie und Hotelgewerbe.

Helmut Westkamp, Leiter der Osteuropaabteilung der ZAV, führte aus, daß 250 internationale Vermittlungen pro Jahr stattfänden, die beim Auswärtigen Amt ressortierten. Das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) führe ebenfalls Vermittlungen auf dem Arbeitsmarkt durch, vor allem auf den Feldern der Qualifizierung und Weiterbildung. Die ZAV arbeite in diesem Bereich eng mit der Carl-Duisberg-Gesellschaft zusammen.

Das „Centrum für Internationale Migration und Entwicklung“ (CIM) – eine Arbeitsgemeinschaft aus GTZ (Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) und ZAV – arbeitet innerhalb sogenannter „integrierter Arbeitsverhältnisse“ und erhält hierfür lokale finanzielle Mittel sowie BMZ-Mittel. Etwa 90 % aller Anträge würden abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Dies zeige, wie wichtig Auslandserfahrungen gerade für junge Menschen seien.

  • Die ZAV ist das Ausführungsorgan der Bundesanstalt für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit (BMA)
  • Für Ferienstudenten gebe es ein Kontingent von 10.000 Studentinnen und Studenten pro Jahr
  • „Gastarbeitnehmer“ erhielten eine tarifliche Entlohnung, wobei sie häufig eine geringere Qualifizierung als entsprechende deutsche Arbeitnehmer aufzuweisen hätten und es häufig Sprachprobleme gebe. Daher seien zunehmend weniger Betriebe bereit, Gastarbeitnehmer im Rahmen dieses Abkommens einzustellen.
  • Was Saisonkräfte angeht, so sei beabsichtigt, ihre Zahl aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland zu verringern. Einen Spielraum für die Länder gebe es hierbei nicht
  • Diethelm Gerhold, Bundesinnenministerium: Zuzugsbeschränkungen seien durchaus gewollt, da eine Niederlassung in Deutschland auf Dauer nicht gewünscht sei. Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ausländischer Staatsbürger sei § 12 der AusführungsVO zum Ausländergesetz:
  1. Bei einer Arbeitsaufnahme bis zu drei Monaten sei ein Visum erforderlich, auch für Staaten, mit denen Visafreiheit herrsche.
  2. Betrage der geplante Arbeitsaufenthalt mehr als drei Monate, so folge das Aufenthaltsrecht der Arbeitsgenehmigung. Hierbei werde unterschieden zwischen
    - Werkvertragsarbeitnehmern
    - begrenzten Arbeitnehmeraufenthalten und
    - sonstigen Beschäftigungen.

Was Werkvertragsarbeitnehmer angeht, so gebe es zwischenzeitlich mit 13 Staaten entsprechende Abkommen.

Die Vermittlung müsse stets über die ZAV erfolgen, sonst läge ein Verstoß gegen das SGB III (Sozialgesetzbuch) vor. Es sei ratsam, frühzeitig und im Vorfeld bereits entsprechende Wünsche mit der ZAV abzusprechen.

Eine Einreise zum Zweck der Eheschließung erfordere stets ein besonderes Visum. Die Zustimmung der Ausländerbehörde müsse erfolgen; ggf. sei eine Duldung möglich.

Die ZAV vermittele darüber hinaus Ferienjobs im Ausland. Seit langem funktionierten Austauschprogramme für junge Leute über den DAAD und IAESTE, ELSA für Juristen (EU-Programme) und weitere.

Regierungsdirektor Reiner Schlatt, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, betonte nochmals, eine Erstausbildung für Angehörige der MOE- und GUS-Staaten sei generell in Deutschland nicht möglich.

Das „Freiwillige Jahr in Unternehmen” für junge Menschen sei noch in der Erprobungsphase. Die Federführung liege beim Familienministerium; EU-Kommission und Europaparlament hätten sich noch nicht geeinigt. Die EU zahle 50 % der Kosten in Höhe von 80 Mio ECU.

Zum Umfang der Verpflichtungen, die ein Einladender gemäß § 84 Ausländergesetz eingehe: Ein Visum könne dann versagt werden, wenn die Einladenden nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel oder auch über andere, nicht-öffentliche Mittel, verfügten. Nach der Rechtsprechung sei es sittenwidrig, eine Verpflichtungserklärung anzunehmen, wenn ihre Richtigkeit nicht überprüft sei. Bei der Einladung von Ausländern sei allerdings durchaus zu unterscheiden, ob es sich um einen kurzen touristischen Besuch oder um einen Studienaufenthalt handele. Es gebe inzwischen ein neues Verfahren, das die Bonitätsprüfung erleichtere. Es gebe allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums; dies dürfe nur nicht ermessensfehlerhaft geschehen. Seit 1990 gebe es klare Vorgaben; es sei Transparenz des Verfahrens gefordert; vorher sei das Verfahren „extrem flexibel” gewesen.


Als Termin für die nächste Sitzung des Arbeitskreises „West-Östlicher Fachaustausch” wurde Montag, der 9. November 1998 in Bonn festgelegt. Schwerpunkte werden die Anerkennung von Hochschul- und Berufsabschlüssen sein.