Protokoll der 4. Arbeitstagung West-Östlicher Fachaustausch
am Freitag, dem 10. September 1999 in Bonn, in den Räumen des DAAD

Nachdem sich der Arbeitskreis in seiner 3. Tagung mit Fragen konkreter Zusammenarbeit auf der Hochschulebene und mit den Voraussetzungen für die Anerkennung von Schul-, und Hochschul- und Berufsabschlüssen befaßt hat, stand in der 4. Sitzung die Frage der finanziellen Förderung sowohl deutscher als auch osteuropäischer Austauschschüler, Studenten und Professoren, aber auch von Praktikanten im beruflichen Bereich im Mittelpunkt.

Hierbei ging es zum einen um osteuropäische Staatsbürger, die in Deutschland lernen oder arbeiten, zum anderen um deutsche Staatsbürger, die in einem entsprechenden osteuropäischen Ausland Erfahrungen sammeln oder arbeiten wollen.

Wolfgang Trenn, Referatsleiter für Osteuropa im DAAD, stellte die finanziellen Förderungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen für ihre Gewährung vor.

Wegen der guten Übersicht und der ausführlichen Beschreibungen wird an dieser Stelle auf die Broschüre des DAAD sowie die Broschüre „Studium in Deutschland, Informationen für Ausländer über das Studium an deutschen Universitäten” verwiesen, zu beziehen beim DAAD (s. o.).

Peter Umber, Internationale Abteilung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV): Im internationalen Bereich seien 180 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZAV bemüht, Arbeitsstellen für Deutsche im Ausland und umgekehrt zu vermitteln. Hierzu gehöre auch, bestimmte „Spezialisten” gesondert zu vermerken, um sie zu einem geeigneten Zeitpunkt in eine entsprechende Arbeitsstelle vermitteln zu können. Die ZAV verfüge über entsprechende Bewerberdateien, z. B. der CIM (Zentrum für Internationale Migration und Entwicklung), unter anderem als nationale Rekrutierungsbehörde für die UNO. Was Führungs- und Nachwuchskräfte angehe, so zahle Deutschland zwei Jahre für die Förderung ihrer Nachwuchskräfte.

Darüber hinaus gebe es die Vermittlung in Jugendprogramme: Deutsche Jugendliche würden für eine Ferienarbeit in die Russische Föderation vermittelt (2000). Dies geschehe auf Gegenseitigkeit. In Rußland sei der föderale Migrationsdienst in Moskau zuständig.

Am 1. Januar 1998 hat das SGB III (Sozialgesetzbuch) das frühere Arbeitsförderungsgesetz ersetzt. Hierin sei das Arbeitserlaubnisrecht inhaltlich erweitert worden. Alle Bestimmungen seien nun in einem Gesetz zusammengefaßt. Die §§ 284 ff. böten die Grundlage für die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Arbeit, die für alle Beschäftigten gelte, unabhängig davon, wie sie vergütet würden.

Man unterscheide zwischen
  • Arbeitserlaubnis (für aus dem Ausland kommende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Arbeitsgenehmigung
  • Arbeitsberechtigung (rechtlicher Anspruch)

Was den Anwerbestop angehe - der nicht für EU-Mitglieder gilt, die keiner Arbeitserlaubnis bedürfen -, so seien in der Anwerbestopausnahmeverordnung (ASAV) von 1990 in einem abschließenden Katalog die Ausnahmen geregelt.

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung gelte für im Inland Arbeitende, vor allem Lehrende.

Was diplomatische Vertretungen angehe, so gebe es ein internationales Übereinkommen. Von daher sei dies ausländerrechtlich uninteressant, da eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich sei.

  1. Regierungspraktikanten (ohne Prüfung des deutschen Arbeitsmarktes) würden über die ZAV vermittelt. Die Auswahl finde im Heimatland statt; die ZAV erteile die Arbeitserlaubnis.
  2. Freie Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten könnten nach Abschluß einer Ausbildung und ausreichenden Deutschkenntnissen vermittelt werden (für einen Zeitraum bis zu einem Jahr). Hierbei würden strenge Maßstäbe angelegt:
    - öffentliches Interesse an ihrer Arbeitsaufnahme
    - genehmigter Ausbildungsplan
    - tarifliche Vergütung (Hilfsarbeitnehmertarife).

    Praktikanten im Landwirtschaftsbereich könnten über den Bauernverband eingeladen werden.

  3. Gastarbeitnehmerabkommen: Ein solches Abkommen besteht mit fast allen osteuropäischen Staaten, mit Ausnahme der Republik Belarus, der Ukraine und Moldawien. Die Voraussetzungen seien fast identisch mit den Voraussetzungen für freie Praktikanten (Ziffer 2).

    Darüber hinaus gebe es zahlreiche Austauschprogramme, z. B. über die Europäische Union. Eine Vermittlung werde am sinnvollsten über die ZAV durchgeführt, die auch als Aufsichtsbehörde fungiere.

    Ein besonderes Problem sei die Visumspflicht bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Diese gelte auch für diejenigen Staaten, mit denen eine Visafreiheit vereinbart sei.

  4. Saisonarbeiter (jährlich 250.000)
  5. Arbeitserlaubnis für Studenten: über das Jahr verteilt bis zu 90 Tagen, wobei der Studienzweck nicht gefährdet werden dürfe.

Manuela Erhardt, Friedrich-Ebert-Stiftung: Die FES fördere begabte Studenten und Graduierte; seit Oktober 1999 seien die Voraussetzungen und Programme auch im Internet erhältlich.

Zur Zeit befänden sich etwa 700 Studenten in der Förderung, Deutsche und Bildungs-Inländer (BAFöG-Berechtigte). Voraussetzungen für die Förderung:

  1. überdurchschnittliche Leistungen
  2. gesellschaftspolitisches Engagement (sozial oder politisch)

Die Förderung werde für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten durchgeführt.

Ausländer im Inland würden behandelt wie Deutsche, wobei gute deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt würden. Darüber hinaus gebe es Sonderprogramme, vor allem für Forschungsvorhaben.

Wie erfahren junge Leute im Ausland von den Stiftungsförderungen?

Die FES verfügt über 80 Auslandsbüros. Darüber hinaus gibt es Begabtenförderwerke. Auskünfte und nähere Informationen:
FES, Abteilung Studienförderung, Godesberger Allee 149, 53170 Bonn
Tel. 0228/883-617; Fax: 0228/883-697
http://www.FES.de/studienf/index.html

Jährlich gebe es etwa 10.000 bis 12.000 Anfragen.

Aufgrund der Schengener Einreisebestimmungen ist die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr frei, was die Einreisebestimmungen angeht. Es ist erforderlich, jeweils ein zweckgerichtetes Visum zu beantragen.

In der Diskussion wies Peter Umber (ZAV) noch auf folgende Regelungen hin:

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürften zum Beispiel Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Das bedeutet: Die Programm-durchführenden Stellen (soziale Träger) sollten die Fortbildungsprogramme zuvor, möglichst bereits im Planungsstadium, mit der ZAV abstimmen, um das erforderliche Einvernehmen zu erzielen.

Die ZAV stelle in diesen Fällen personenbezogene Freistellungsbescheinigungen aus. Hierbei handele es sich um ein Ersatzdokument für die Arbeitserlaubnis-Bescheinigung.

Was die Zusammenarbeit in dem Bereich der Förderung angeht, so fänden regelmäßige Treffen aller politischer Stiftungen mit den zuständigen Ministerien statt.

Abschließend wurde vereinbart, Anfang des Jahres 2000 die nächste Arbeitstagung nach Berlin einzuberufen. Alle Botschaften der Partnerstaaten des BDWO (der Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion) sollen hierzu eingeladen werden mit dem Ziel:

  • des gegenseitigen Kennenlernens
  • des Informationsaustausches auf gemeinsam interessierenden Gebieten
  • der Vereinbarung möglicher Kooperationen zwischen den Botschaften als Vertretungen ihrer Staaten und dem Bundesverband Deutscher West-Ost-Gesellschaften